DIE SATZUNG

Satzung des Instituts für Kunst und Recht IFKUR e.V.

vom 14. Oktober 2006

I. NAME, SITZ UND ZWECK

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Institut für Kunst und Recht IFKUR e.V.“. Soweit der Name in englischer Übersetzung („Institute of Art and Law e.V.“) geführt wird, soll der Zusatz „German“ vorangestellt werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in D – 69117 Heidelberg, Mantelgasse 10, und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke:
a)     Die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre an der Schnittstelle von Kunst und Recht. Hierzu gehören insbesondere Fragestellungen, die sich aus folgenden Bereichen ergeben:
a.            Archäologische Güter  
b.            Auktionen
c.            Eigentumsrecht
d.            Grund- und menschenrechtlicher Schutz der Kunstfreiheit
e.            Internationales Kunstrecht
f.             Kunsthandel
g.            Kulturgüterschutz einschließlich historischer Gartenanlagen und Parks

h.            Kunststeuerrecht und Kunstzollrecht
i.             Kunststiftungsrecht
j.             Kunststrafrecht  
k.            Kunstversicherungsrecht
l.             Kunstvölkerrecht unter besonderer Berücksichtigung

              europarechtlicher Bezüge
m.           Messerecht
n.            Medienrecht
o.            Museumsrecht, insbesondere Leihverkehr
p.            Restitutionsrecht
q.            Historische Gartenanlagen und Parks
r.            Streitbeilegung
s.            Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

b)    Jede gemeinnützige Aktivität, die der Erreichung der vorgenannten Ziele dient. Hierzu zählen insbesondere  
a.            Seminare,  
b.            Vorträge,
c.            Workshops,
d.            Regelmäßige Herausgabe eines Rundschreibens („Newsletter“)
e.            Veröffentlichungen (ggf. unter eigener ISBN) einschließlich

               Internetauftritten,
f.             (insbesondere internationale) Kooperationen mit Stellen, die sich

               gleichen oder ähnlichen Aufgaben widmen.
g.            sonstige Aktivitäten, die den Austausch zwischen Wissenschaft  

               und Forschung mit der Praxis an der Schnittstelle von Kunst und

               Recht bezwecken, einschließlich der Verbindung zu den Kunst-

               und Kunstwissenschaften.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur zugunsten der von ihm verfolgten Zwecke verwendet werden; durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf niemand begünstigt werden.

§ 3 Foren
(1) Der Verein kann Foren zu speziellen Fragestellungen an der Schnittstelle von Kunst und Recht bilden. Derzeit bestehen zwei Foren, nämlich das Forum „Internationales Kunstrecht“ und das Forum „Kunsthandelsrecht“. Der Vorstand kann weitere Foren bilden, Foren schließen oder aus dem Verein ausgliedern.  
(2) Soweit der Vorstand im Rahmen seiner allgemeinen Geschäftsführungsbefugnis nicht selbst die Funktion der Leitung der Foren übernimmt, kann er zur Führung der Geschäfte eines Forums einen besonderen Vertreter als „Leiter des Forums“ bestellen. Bestellt der Vorstand keinen besonderen Vertreter und besteht der Vorstand aus mehr als einer Person, soll der Vorstand die Geschäftsführung eines Forums einem bestimmten Vorstandsmitglied durch Beschluss zuweisen. Der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands, nämlich Einzelvertretungsbefugnis nach §  10 Abs. 3, bleibt davon unberührt.
(3) Der Vorstand kann auch über die Foren Kooperationen mit Stellen mit gleichen oder ähnlichen Tätigkeitsfeldern, insbesondere universitären oder sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen, eingehen.  

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 4 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können werden: natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften und Firmen, die dem Vereinszweck (§ 2) nahe stehen.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Die Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Die Aufnahmeentscheidung liegt im freien Ermessen des Vorstands. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.

§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge. Die Mitgliederversammlung legt Mindestbeiträge und die Form ihrere Entrichtung fest. Im Übrigen bleibt die Beitragsleistung der Selbsteinschätzung der Mitglieder überlassen. Die
Mitglieder sollen bei ihrem Eintritt den Jahresbeitrag, den sie zu leisten bereit sind, bekannt geben.

§ 6 Ehrenmitglieder
Wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat, kann von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit zum Ehrenmitglied ernannt werden. Gleiches gilt für
Personen, die sich besondere Verdienste in der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre an der Schnittstelle von Kunst und Recht erworben haben. Ehrenmitglieder haben ohne Beitragspflicht die Rechte der übrigen Mitglieder.

§ 7 Rechte der Mitglieder
(1) Sämtliche Mitglieder haben je eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitglieder haben bevorzugten Zutritt zu den Veranstaltungen des Vereins. Sie werden zu den Veranstaltungen des Vereins eingeladen.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung, die für das Ende eines Geschäftsjahres zulässig ist. Mitglieder, die das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigen oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung grob zuwider handeln, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Vor dem Vorstandsbeschluss ist das auszuschließende Mitglied zu hören. Gegen den Ausschluss kann Einspruch innerhalb von zwei Wochen beim Vorstand eingelegt werden. Bis zu dessen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(2) Ein Mitglied scheidet automatisch aus dem Verein aus, wenn es mit der Bezahlung seines Beitrags zwei Jahre im Rückstand ist und trotz Mahnung durch den Vorstand säumig bleibt. Das Ausscheiden erfolgt zu der auf das zweite Jahr folgenden Jahresmitte. Der Vorstand stellt das Ausscheiden fest und teilt dies dem Mitglied schriftlich mit.

III.VEREINSORGANE

§ 9 Organe
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) der Beirat,

c) die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: a) einem Ersten Vorsitzenden b) einem Zweiten Vorsitzenden.
(2) Der Vorstand beschließt einstimmig.  
(3) Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung des Vereins befugt.

§ 11 Wahl des Vorstandes
(1) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Ihr Amt endet jedoch erst mit der Wahl der Nachfolger.
(2) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer durch einstimmigen Beschluss einen Nachfolger zu bestimmen. Durch einen solchen Beschluss können auch zwei Funktionen zusammengelegt werden.

§ 12 Vertretung des Vereins
Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder seinen satzungsmäßigen Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, jeweils mit Alleinvertretungsbefugnis.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er erstellt jährlich einen Rechenschaftsbericht.
(2) Der Jahresabschluss (Vermögens-, Aufwands- und Ertragsrechnung) ist dem Rechnungsprüfer rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung vorzulegen.
(3) Der Vorstand gibt sich im Bedarfsfalle eine Geschäftsordnung.

§ 14 Beirat
(1) Der Verein hat einen Beirat. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Erfüllung des in § 2 Abs. (1) genannten Vereinszwecks zu beraten und insbesondere beim Angebot fachspezifischer Veranstaltungen für
Vereinsmitglieder mitzuwirken.
(2) Der Beirat soll sich aus namhaften Vertretern aus dem Bereich Kunst und Recht in Wissenschaft und Praxis zusammensetzen. Der Vorstand benennt die Beiratsmitglieder. Die Benennung bedarf der Zustimmung durch die Mitglieder des Vereins in der nächsten auf die Benennung folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Beiratsmitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Beiratsmitglieder, die das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigen oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung grob zuwider
handeln, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Vor dem Vorstandsbeschluss ist das auszuschließende Mitglied zu hören. Gegen den Ausschluss kann Einspruch innerhalb von zwei Wochen beim Vorstand
eingelegt werden. Bis zu dessen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(3) Der Beirat tritt zu Sitzungen zusammen, wann immer ihm dies erforderlich erscheint. Der Vorstand des Vereins hat das Recht, im Bedarfsfalle die Einberufung einer Beiratssitzung zu verlangen.
(4) Der Beirat gibt sich im Bedarfsfalle eine Geschäftsordnung.

§ 15 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und die Rechenschaftslegung desVorstandes entgegen. Sie erteilt dem Vorstand Entlastung. Sie wählt den Vorstand. Sie ist zuständig für Beschlüsse über Satzungsänderungen und eine etwaige Auflösung des Vereins. Sie wählt ferner den Rechnungsprüfer.
(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von mindestens 20 Tagen vom Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich einberufen und von ihm geleitet.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden binnen vier Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Zehntel aller Mitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände diese beantragen.
(4) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ausgenommen bei Änderung des Vereinszweckes, bei Satzungsänderungen oder bei Auflösung des Vereins, für die eine Zweidrittelmehrheit erforderlich
ist. Der Beschluss einer Auflösung bedarf der Bestätigung einer zweiten Mitgliederversammlung, die binnen eines Vierteljahres einzuberufen ist.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

IV. VERMÖGENSVERWALTUNG, GESCHÄFTSJAHR UND RECHNUNGSPRÜFER

§ 16 Vermögensverwaltung
Der Verein ist berechtigt, ihm übertragene Vermögensverwaltungen durchzuführen.

§ 17 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfer
(1) Das Geschäftsjahr endet zum 31. Juli eines Jahres.
(2) Der Jahresabschluss wird von einem Rechnungsprüfer geprüft, der von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt wird.

§ 18 Auflösung
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden Hierzu ist die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder notwendig. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung bestellte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fallen Namensrechte am Vereinsnamen „Institut für Kunst und Recht IKFUR“ an den Ersten Gründungsvorsitzenden RA Dr. Nicolai Kemle. Im Übrigen fällt das Vereinsvermögen an das Kurpfälzische Museum,
Hauptstraße 97, Postfach 10 55 20, D – 69045 Heidelberg.

Heidelberg, den 14.10.2006

Anwesende Gründungsmitglieder:

Dr. Julia El-Bitar, Dr. Alexander Ganz, Dr. Alexander Geckler, Ref.iur. Daniel Häret, Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Erik Jayme, Dr. Nicolai Kemle, Rain Karolina Kuprecht, Rain Martina Leis, Prof. Dr. iur. Dr. phil. h.c. Peter Michael Lynen, Prof. Dr. Thomas Pfeiffer, Dott. Francesca Ragno, Univ.-Prof. Dr. Gerte Reichelt, Prof. Dr. Kurt Siehr, Dr. Marc-Philippe Weller, Dr. Matthias Weller, stud.iur. Jörg Wünschel, Dr. Peter Zaar